Satzung des Vereins „PRO KILCHBERG“ in Kilchberg

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „PRO KILCHBERG e. V.“ und hat seinen Sitz in Tübingen, Ortsteil Kilchberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, u.a. Wohlfahrtswesen und Altenhilfe, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des Umweltschutzes des Stadtteils Kilchberg sowie die Förderung von Kunst und Kultur. 

Dieses wird verfolgt durch die Aufrechterhaltung des Wissens um die Geschichte des Dorfes, des historischen Brauchtums, der historischen Gebäude sowie deren Erhalt (z. B. Renovierung des Obstschützenhäusles/Erhalt eines Back- und Waschhauses am Ort/Veranstaltungen im Heimatmuseum/Dichterlesung eines Heimatdichters/Sanierung von und Erhaltungsarbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden, die der Bürgerschaft und der Allgemeinheit dienen u.a.m.). 

Daneben sollen Projekte unterstützt und initiiert werden, die die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für die Bürgerinnen und Bürger in Kilchberg erhalten und fördern (z. B. Lärmschutzwall/u.a.m.). Darüber hinaus werden auch andere steuerbegünstigte Körperschaften unterstützt, die diese Mittel für deren steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Gedacht ist in diesem Zusammenhang an die Unterstützung und Förderung der Bereiche Kunst und Kultur, Volksbildung und Sport, Wohlfahrtswesen und Altenhilfe im Stadtteil Kilchberg. 

 

§ 3 Aufgaben

Der Verein hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

a. Aufrechterhaltung des Wissens um die Geschichte des Dorfes und der historischen Gebäude.

b. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Zweckes des Vereins (§ 2).

c. Unterstützung von besonderen Veranstaltungen i. S. des Vereinszweckes (§ 2).

d. Durchführung von Veranstaltungen mit Künstlern.

e. Unterstützung von Vorhaben zur Seniorenbetreuung in Kilchberg (Alltagsbegleitung, Bürgerauto, Spazierbegleitung, Angebote zur Integration von Seniorinnen und Senioren in das gemeinschaftliche Leben, Unterstützung für die zu gründende Pflegewohngemeinschaft)  

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt mit seiner Zweckbestimmung und seinen Aufgaben gem. § 2 und § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des § 10 letzter Absatz dieser Satzung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vergütung von Auslagen im Interesse des Vereins ist statthaft. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die 

Universitätsstadt Tübingen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken, nämlich im Sinne des Vereinszweckes bzw. der Zielsetzung und Aufgabenstellung entsprechend nach Abstimmung mit dem Ortschaftsrat Kilchberg zu verwenden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins, den sog. Vereinszweck, bejaht und deren Erfüllung fördern will.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Antragsteller ist zuvor anzuhören. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung (bei einer juristischen Person). Der Austritt erfolgt, außer bei Tod, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Im Falle des Todes des Mitglieds erfolgt das Ausscheiden mit dem Todestag.

Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss zulässig. Zuvor ist das Mitglied anzuhören. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Haftung

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann nur geändert werden, wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 

Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a. fünf von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählten Mitgliedern. 

Juristische Personen sind nicht wählbar.

b. dem/der amtierenden Ortsvorsteher/in des Ortsteiles Tübingen-Kilchberg.

 

Der Vorstand besteht somit aus folgenden gewählten Funktionsträgern:

1. Erste/r Vorsitzende/r

2. dessen/deren Stellvertreter/in

3. Kassier/erin bzw. Rechnungsführer/in

4. Schriftführer/in

5. Vorstandsmitglied ohne besondere Funktion

 

Als weiteres Mitglied gehört dem Vorstand der/die amtierende Ortsvorsteher/in an. Sollte der amtierende Ortsvorsteher/die amtierende Ortsvorsteherin als ordentlich gewähltes Mitglied dem Vorstand angehören, so reduziert sich die Zahl des Vorstandes auf fünf Mitglieder.

Der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sowie der KassierIerin bzw. Rechnungsführer/in sind alleinvertretungsberechtigt.

Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei Personen gemeinsam den Verein.

Der Vorstand ist verpflichtet, Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 10.000 € nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abzuschließen. 

 

Der Vorstand kann durch einen Beirat unterstützt werden und hat die Möglichkeit, bei Bedarf Unterstützung zu bestimmten Aufgabenbereichen durch beratende, im Vorstand nicht stimmberechtigte Vereinsmitglieder zu holen. Vorstandsmitglieder können nicht Beiräte sein.

Die Beiräte werden bei Bedarf von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden eingeladen.

Beiräte können auch über die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstands/Vergütung

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele

b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Erstellung des Jahresberichtes

e. Beschlussfassung über Mitgliedschaft

Der Vorstand wird von der/dem vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, einberufen und geleitet. Alle Mitglieder erhalten dazu mit einer einwöchigen Frist eine Einladung mit Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters/der Stellvertreterin. 

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit im vorstehenden Sinne trifft der Vorstand (§ 9 dieser Satzung). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen oder, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Über Anträge wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. DieMitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim; es kann auch offen gewählt werden, sofern kein Mitglied widerspricht.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/von der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. Genehmigung und/oder Ergänzung der Tagesordnung

b. Satzungsänderungen

 

Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Inhalt dargestellt und als Tagesordnungspunkt aufgenommen wurde. Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

c. die Wahl der in § 9 genannten Mitglieder

d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

e. Bestellung des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin und seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin

f. die Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen und Revisionsberichtes

g. die Entlastung des Vorstandes

h. Auflösung des Vereins

i. Beschlussfassung über sonstige Anträge

 

§ 13 Finanzierung und Kassenwesen

Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Erträge.

Der/die Rechnungsprüfer/in ist für das Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Verwaltung der eingehenden Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Gelder verantwortlich. Er führt darüber Buch und legt seinen Kassenbericht jährlich der Mitgliederversammlung vor.  Die Kasse ist jährlich zu prüfen.

 

§ 14 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/in bestellen. Diesem obliegt die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand. Er/sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und an der Mitgliederversammlung teil.

Etwaige Mitgliedsrechte und –pflichten bleiben davon unberührt. Einzelheiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung ist nur wirksam, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zugleich zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des „PRO KILCHBERG e. V.“ am 06. Juli 2006 beschlossen. Hiermit tritt sie in Kraft. Es erfolgte hiernach die Anmeldung zum Vereinsregister. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen unter VR 38 1651 eingetragen. Erweiterungen der Satzungen wurden 10. Oktober 2014 und 24. Juli 2015 von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Gründungsmitglieder unterzeichnen die Satzung wie folgt: